Beteiligungsmeldungen
Satzungsbestimmung zu Stimmrechtsmeldungen: 3 % der Stimmrechte als Anteilsschwelle zu beachten!
Gemäß § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018 in Verbindung mit § 4 Abs 7 der Satzung der STRABAG SE ist für Mitteilungspflichten von Personen betreffend bedeutende Beteiligungen an der STRABAG SE neben den in § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018 genannten Schwellen auch die Schwelle von 3 % der Stimmrechte maßgeblich.
Entsprechend wird hiermit § 4 Abs 7 der Satzung der STRABAG SE veröffentlicht: