Beteiligungsmeldungen

Satzungsbestimmung zu Stimmrechtsmeldungen: 3 % der Stimmrechte als Anteilsschwelle zu beachten!

Gemäß § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018 in Verbindung mit § 4 Abs 7 der Satzung der STRABAG SE ist für Mitteilungspflichten von Personen betreffend bedeutende Beteiligungen an der STRABAG SE neben den in § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018 genannten Schwellen auch die Schwelle von 3 % der Stimmrechte maßgeblich. 
 
Entsprechend wird hiermit § 4 Abs 7 der Satzung der STRABAG SE veröffentlicht:

§ 4 Grundkapital und Aktien

[…]
(7) Es gilt die zusätzliche Anteilsschwelle von 3 vH gemäß § 130 Abs 1 Börsegesetz 2018. Für Mitteilungspflichten zu Stimmrechtsanteilen an der Gesellschaft ist daher auch ein Anteil an Stimmrechten von 3 vH als zusätzliche Anteilsschwelle maßgeblich.

Untenstehend finden Sie alle Beteiligungsmeldungen gemäß §§ 130 bis 134 BörseG 2018.

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